AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Verkauf und Lieferung
Hopp Blechverarbeitung GbR
I. Allgemeines
1. Die Firma Hopp Blechverarbeitung GbR (im folgenden Verwender) erbringt alle Leistungen und Lieferungen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen.
2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferung abweichende Vereinbarungen, insbesondere mündliche Absprachen, Vereinbarungen und Zusicherungen von Eigenschaften sind nur wirksam, wenn sie durch den Verwender schriftlich bestätigt wurden.
3. Soweit nicht anders angegeben, sind alle Maßangaben in Millimeter zu verstehen.
4. Soweit im Folgenden die Rede von Arbeitstagen ist, sind die Wochentage von Montag bis Freitag ausschließlich gesetzlicher Feiertage im Bundesland am Sitz des Verwenders gemeint.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote des Verwenders erfolgen stets freibleibend und unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung gemäß Ziffer III.7.
2. Ein Vertrag zwischen Verwender und Kunde kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Verwender zustande und nach Maßgabe der in der schriftlichen Auftragsbestätigung benannten Leistungsbeschreibung des Verwenders. Der Verwender ist berechtigt, Aufträge an Dritte weiterzugeben und sich derselben zur Erfüllung zu bedienen.
3. Die in der Leistungsbeschreibung gemäß Ziffer II.2. Festgelegte Beschaffenheit bestimmt die Eigenschaften des Liefergegenstandes umfassend. Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verwenders, des Herstellers, deren Gehilfen oder Dritter (zum Beispiel Darstellungen von Produkteigenschaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leistungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes. Werbeunterlagen und Prospekte des Verwenders haben keine Rechtsverbindlichkeit.
4. Gewerbekunden müssen Briefbögen mit Steuernummer/Umsatzsteuer-ID, Name, Anschrift und Bezeichnung von Inhaber/Geschäftsführer einreichen, andernfalls werden sie als Privatkunden behandelt.
III. Lieferungen und Lieferfristen
1. Der Kunde ist verpflichtet, alles zu tun, um dem Verwender die Erbringung der vereinbarten Lieferung oder Leistung zu ermöglichen und die vertragsgemäß erbrachte Lieferung oder Leistung abzunehmen.
2. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten insbesondere gemäß Ziffer III.1. nicht oder nicht rechtzeitig nach (zum Beispiel keine oder verspätete Beibringung von Unterlagen zur Spezifikation des Vertragsgegenstandes, Klärung technischer Einzelheiten, Bestimmungspflichten oder Abnahme) gehen Lieferverzögerungen nicht zulasten des Verwenders.
3. Wenn nichts Anderslautendes in der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Verwender angegeben ist, oder anderweitig schriftlich vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk Pfungstadt ohne Verpackung und regelmäßig unter Inanspruchnahme des Paketdienstes GLS, versichert bis 750,00 Euro. Der Käufer trägt die Kosten der Versendung ab dem Ort der Niederlassung des Verwenders, es sei denn, sie überschreiten ein angemessenes Verhältnis zum Wert des Liefergegenstandes.
4. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Leistungsgegenstandes an den Käufer oder Spediteur auf den Käufer über. Dies gilt auch bei einzelnen Teillieferungen, auch für den Fall, dass der Verwender die Versandkosten durch schriftliche Erklärung im Einzelfall übernommen haben sollte.
5. Die bestätigten Liefertermine sind unverbindliche Abgangstermine. Der Verwender ist bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen und bei entsprechender vorheriger Information an den Kunden auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist.
5.1 Schnellere und garantierte Lieferungen sind möglich, sind jedoch gesondert zu einem Aufpreis zu vereinbaren und bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verwender. Sie stehen wie alle Lieferungen und Leistungen gemäß der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung und setzen die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß dieses Abschnitts Ziffer III. voraus.
6. Verzögerungen in der Annahme der Lieferung oder Leistung zum vereinbarten Termin auf Seiten des Kunden sind dem Verwender unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7. Der Verwender ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält (Selbstbelieferungsvorbehalt). Die Haftung des Verwenders gemäß Ziffer VI dieser Bestimmungen bleibt unberührt. Der Verwender wird dem Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Der Verwender wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.
8. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, zum Beispiel Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche, nicht vom Verwender zu vertretende Ereignisse, zum Beispiel Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während derer das vorbezeichneter Ereignis oder seine Wirkungen andauern.
9. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere der vereinbarungsgemäßen Abnahme, nicht nach, oder wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der eingetretenen Abholungs- oder Versandbereitschaft auf den Kunden über.
9.1 Der Leistungsgegenstand wird durch den Verwender nach Eintritt der Abholungs- oder Versandbereitschaft im Namen und auf Kosten des Käufers, jedoch für die Dauer von 5 Arbeitstagen kostenlos gelagert. Darüber hinaus werden pro angefangenem Quadratmeter oder laufendem Meter und Tag 1,50 Euro pauschale Lagerkosten berechnet, wobei Rechnungslegung hierüber monatlich oder bei Abholung erfolgt und das Lagergeld 1 % des Kaufpreises im Monat und höchstens insgesamt 10 % des Kaufpreises nicht übersteigen darf. Dem Verwender ist der Nachweis eines höheren Anfalls im Einzelfall nachgelassen.
9.2 Der Verwender ist stattdessen auch berechtigt, die Einlagerung des Leistungsgegenstandes bei einer Spedition vorzunehmen und dem Käufer die hierbei entstehenden tatsächlichen Aufwendungen zu berechnen.
9.3 Nimmt der Käufer den Leistungsgegenstand nicht binnen einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Abholungs- oder Versandbereitschaft ab, kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten; die empfangenen Leistungen sind jeweils unverzüglich zurück zu gewähren, unbeschadet des Anspruchs auf vorbeschriebenen Verwahrungskosten, wie des Rechts des Verwenders, die pauschale Vergütung gemäß IV.10. zu verlangen.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen werden bei Abholung der Ware erteilt, spätestens jedoch am vom Kunden hierfür genannten Wunschtermin, soweit die Ware fertiggestellt ist. Der Kaufpreis ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abholung fällig.
2. Gegenüber Kunden die Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, sind Rechnungen zahlbar binnen 7 Tagen mit einem Abzug von 2 % Skonto, binnen 14 Tagen ohne Abzug. Bei Zahlung via Vorkasse, in bar oder mittels EC- oder Kreditkarte erfolgt ein Abzug von 3 % Skonto. Der Verwender behält es sich vor, einzelne Kunden von bestimmten Zahlungsarten auszuschließen.
3. Gegenüber Verbrauchern sind Bestellungen bis 300,00 € netto zahlbar in bar, mittels EC- oder Kreditkarte bei Abholung gegen einen Abzug von 3 % Skonto. Bei Bestellungen über 300,00 € netto erfolgt bei Zahlung via Vorkasse ein Abzug in Höhe von 3 % Skonto. Im Übrigen hat die Zahlung ohne Abzug zu erfolgen.
4. Bei nach Eintritt der Fälligkeit ausbleibenden Zahlungen erfolgt die erste Zahlungserinnerung kostenfrei und jede weitere, erforderlich werdende Mahnung zu einer pauschalen Mahngebühr in Höhe von 3,00 € als dasjenige, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dem zu erwartenden Schaden durch den zusätzlichen Aufwand entspricht. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
5. Der Mindestbestellwert liegt bei 80,00 € netto. Die Mindestabnahmemenge bei Blech (Lagerware) ist jeweils eine ganze Tafel (1000 × 2000, 1250 × 2500 oder 1500 × 3000). Bei Anschnitten ist ein Aufschlag von 15 % zu zahlen, mindestens jedoch 15,00 €. Bei Blechen, welche bestellt werden müssen, muss stets die gesamte Tafel abgenommen werden.
6. Werkzeugkosten werden, falls erforderlich, immer anteilig berechnet. Das Werkzeug bleibt stets im Eigentum des Verwenders. Die Verfügbarkeit des Werkzeugs wird höchstens bis zum Ablauf eines Jahres nach der letzten Bestellung oder bis zur Abnutzungsgrenze (ca. 100.000 Hübe) garantiert.
7. Preiserhöhungen sind innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten seit Zustandekommen des Vertrages ausgeschlossen, wenn nicht die Ausführung für einen Zeitpunkt vereinbart ist, der später als 4 Monate nach Zustandekommen des Vertrages liegt.
7.1 Liegt der vereinbarte Zeitpunkt der vertragsgegenständlichen Leistung oder Lieferung später als 4 Monate seit Zustandekommen des Vertrages und sind seither Material- und/oder Lohnkostenerhöhungen eingetreten, ist der Verwender berechtigt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden diese Erhöhung durch entsprechende Erhöhung des vereinbarten Preises an den Kunden weiterzugeben.
7.2 Übersteigt die Material- und/oder Lohnkostenerhöhung 7,5 % des vereinbarten Preises, ist der Kunde berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn er diesen Rücktritt innerhalb von 2 Wochen nach der Mitteilung des Verwenders, dass sich der Preis erhöhe, schriftlich mitteilt. Für die Rechtzeitigkeit des Rücktritts ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Verwender maßgebend.
7.3 Die vorstehende Regelung (IV. 7.2.) Ist unter den Voraussetzungen der Bestimmungen IV.7. Und IV.7.1. wiederholt sinngemäß anwendbar, wenn bis zur vereinbarten Ausführung der vertragsgegenständlichen Leistung oder Lieferung Material- oder Lohnkostenerhöhungen wiederholt eintreten sollten.
8. Der Verwender behält sich das Recht vor, Teillieferungen sofort zu berechnen, unabhängig von der Beendigung der Gesamtlieferung.
9. Der Verwender ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden die vertraglichen Leistungen einzustellen, bis der Kunde seine fälligen Verbindlichkeiten beglichen hat.
10. Verweigert der Kunde nach Abschluss des Vertrages die Erfüllung oder Abnahme, oder ist der Verwender aufgrund von Umständen zum Rücktritt berechtigt, welche in der Verantwortungssphäre des anderen Teils ihre Ursache haben, so ist der Verwender berechtigt, eine pauschale Vergütung in Höhe von 25 % des Kaufpreises als dasjenige zu verlangen, was nach dem üblichen Gang der Geschäfte als Gewinn zu erwarten war. Es bleibt dem Kunden nachgelassen, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
11. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Mängelhaftung
1. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so hat dieser die Kaufsache gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Erhalt, jedoch spätestens nach 8 Tagen, zu untersuchen und etwaige Mängel gegenüber dem Verwender unverzüglich, jedoch spätestens nach 8 Tagen nach Erhalt, schriftlich zu rügen. Rügt der Käufer etwaige Mängel nicht unverzüglich schriftlich gegenüber dem Verwender, gilt die Kaufsache in Bezug auf diese Mängel als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, muss dessen Anzeige wie vorbeschrieben unverzüglich nach Entdeckung erfolgen, sonst gilt er als genehmigt. Vorstehendes gilt nicht in Ansehung von Mängeln, die der Verwender oder dessen Erfüllungsgehilfen arglistig verschwiegen haben.
2. Ist der Käufer jedoch Verbraucher, ist er verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware dem Verwender anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind schriftlich und so detailliert wie dem Käufer möglich zu beschreiben. Zeigt der Käufer einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung des Verkäufers nicht besteht, und hatte der Käufer bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Käufer dem Verkäufer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist der Verkäufer insbesondere berechtigt, die beim Verwender entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Käufer verlangte Reparatur, vom Käufer erstattet zu verlangen.
2. Produktionsbedingt können Mehr- oder Minderlieferungen von jeweils bis zu 10 % erfolgen, dabei handelt es sich um keinen Mangel; die Rechnung wird entsprechend angepasst.
3. Alle Maße, verwendeten Materialien usw. sind spätestens vor der Weiterverarbeitung durch den Kunden zu überprüfen. Etwaige Mängel sind unverzüglich schriftlich gegenüber dem Verwender anzuzeigen.
4. Blech hat produktionsbedingt stets eine Gut-Seite und eine Bearbeitungsseite. Kratzer auf der Bearbeitungsseite sind kein Mangel sondern entsprechend der üblichen Beschaffenheit von Blech. Werden keine anderslautenden Angaben durch den Verwender gemacht, ist die Gut-Seite immer außen am Leistungsgegenstand verarbeitet. Bei blanken Materialien kann die Oberfläche der Teile abweichen. Bei behandelten Oberflächen kann eine Farbgleichheit nur pro Produktionsvorgang garantiert werden. Bei späteren Produktionen kann es zu Abweichungen kommen.
5. Stellt der Kunde Material, übernimmt der Verwender keine Haftung für Schäden, die auf Auswahl oder Beschaffenheit des gestellten Materials beruhen. Die Haftung des Verwenders gemäß Ziffer VI dieser Bestimmungen bleibt unberührt. Im Falle der Gestellung des Materials durch den Kunden muss mindestens 20 % mehr Material als schlussendlich benötigt gestellt werden (Verschnitt, Produktionsmuster, etc.).
6. Für die richtige Materialauswahl, Montage, Befestigung, Sicherung der Teile usw. ist der Kunde selbst verantwortlich.
7. Ist der Käufer kein Verbraucher, ist der Verwender nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt, soweit ein Mangel des Leistungsgegenstandes vorliegt. Zur Mängelbeseitigung ist dem Verwender eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Hierzu hat der Käufer, der kein Verbraucher ist, dem Verwender gegebenen Falles Zugang zur mangelhaften Kaufsache, einschließlich deren Demontage und Montage zu gewährleisten.
8. Schlägt die Nacherfüllung trotz wiederholten Versuchs fehl, so ist der Käufer, der kein Verbraucher ist, berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Ist die Lieferung nachzubessern, so ist ein fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen 2. Versuch gegeben.
9. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verjähren seine Mängelansprüche binnen 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht für Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planung-oder Überwachungsleistungen hierfür besteht).
10. Ist der Käufer Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
11. Vorgenannte Verjährungsfristen gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Verwender, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs – jedoch nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigen Verschweigen eines Mangels oder soweit der Verwender eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
12. Der Anspruch des Käufers, der kein Verbraucher ist, auf Nacherfüllung durch den Verwender ist von der vollständigen Bezahlung der Ware durch den Käufer abhängig, von der lediglich eine Summe zurückbehalten werden darf, welche in angemessenem Verhältnis zum Wert des Mangels steht, in der Regel ist das das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten. Ansprüche und Rechte wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit fällige Zahlungen nicht geleistet wurden und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung steht.
13. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer, der Verbraucher ist, ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht.
14. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Käufer, der kein Verbraucher ist, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht werden, es sei denn die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verwenders hat der Käufer, der kein Verbraucher ist, im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Verwender die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
VI. Haftung auf Schadensersatz
1. Der Verwender haftet unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Ferner haftet der Verwender für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet der Verwender jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Verwender haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, ein Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
3. Soweit die Haftung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wenn der Käufer kein Verbraucher ist, bleibt der Leistungsgegenstand im Eigentum des Verwenders bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Ist der Käufer Verbraucher, bleibt der Leistungsgegenstand im Eigentum des Verwenders, bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung.
2. Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt für den Verwender; wenn der Wert des dem Verwender gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Verwender gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Verwender Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Wertes (brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Vorstehendes gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Verwender nicht gehörender Ware.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache weiter zu verkaufen; er tritt dem Verwender jedoch bereits bei Vertragsschluss alle Forderungen sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldo Forderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von dem Verwender in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verwender abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
3.1 Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung bis auf Widerruf gemäß Ziffer VII.3.3. ermächtigt.
3.2 Die Befugnis des Verwenders die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Verwender verpflichtet sich, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies jedoch der Fall, kann der Verwender die Einziehungsermächtigung in Bezug auf die abgetretene Forderung des Käufers widerrufen und verlangen, dass der Käufer dem Verwender sämtliche die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner betreffenden Informationen offen legt und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie die Schuldner (Dritte) von der Abtretung unterrichtet. Außerdem kann in diesem Fall der Verwender nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen und die abgetretenen Forderungen verwerten.
4. Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem von dem Verwender in Rechnung gestellten Preis des Leistungsgegenstandes entspricht.
5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer dem Verwender unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
6. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verwender zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verwender auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Verwender zustehenden Sicherheiten 150 % des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Der Verwender steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
7. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich der Verwender das Eigentums- und Urheberrecht vor. Vor Weitergabe an Dritte bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Verwenders und vorgenannte Dokumente sind dem Verwender auf dessen Verlangen unverzüglich zurück zu gewähren. Die Verfügbarkeit der vorgenannten vom Verwender erstellten Daten wird bis höchstens zum Ablauf eines Jahres nach der letzten Bestellung garantiert.
VIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Ist der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Sitz des Verwenders Gerichtsstand und Erfüllungsort.
2. Wenn der Käufer, der Verbraucher ist, keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Verwenders.
IX. Schlussbestimmungen
1. Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
2. Durch die Unwirksamkeit einzelner Klauseln wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Ungültige Klauseln sind durch solche gültigen Regelungen zu sehr ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommen. Vorstehendes gilt entsprechend für den Fall, dass der Vertrag als lückenhaft erweist.